Statuten des
Verbandes der Luisenschwestern
ZVR-Zahl 004603272
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
(1) Diese Vereinigung führt den Namen: „Verband der Luisenschwestern“. Die Namensgeberin des Verbandes der Luisenschwestern ist Hl. Luise de Marillac.
(2) Sitz: Odilienweg 6, 8010 Graz.
(3) Der Verband der Luisenschwestern ist eine Vereinigung diplomierter Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit römisch katholischem Glaubensbekenntnis.
§ 2 Zweck und Ziel:
(1) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen zu vereinigen, die die Wurzeln einer christlichen Gesundheits- und Krankenpflege nicht verlieren wollen. Die Vereinszugehörigkeit ist nicht an die Berufsausübung gebunden.
(2) Impulse zu geben für eine Gesundheits- und Krankenpflege aus christlicher Sicht und sich zu öffnen für die Entwicklungen der Gesellschaft national und international.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes und der Verbandsziele:
Der Verbandszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden
(1) Als ideelle Mittel dienen:
1. Durchführung von Veranstaltungen,
2. Rundbriefe des Vorstandes,
3. Ausflüge zur Gemeinschaftspflege.
(2) Die materiellen Mittel bestehen aus:
1. Mitgliedsbeiträgen, die in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden,
2. Erträge aus Veranstaltungen,
3. aus Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen.
§ 4 Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft steht jedem offen, der bereit ist die Vereinsziele zu respektieren, zu fördern und an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken.
Als Mitglieder werden aufgenommen:
(1) Personen die über eine Berufsberechtigung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl 108/1998 idgF verfügen und dem katholischen Glaubensbekenntnis angehören.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Verbandes auf Grund schriftlichen Ansuchens.
(3) Jedes Mitglied erhält nach Eintritt die jeweils geltenden Statuten des Verbandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Ausschlussgründe sind:
1. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 2 Jahre mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Verzug ist,
2. wenn ein Mitglied wiederholt gegen religiöse, ethische oder berufliche Verbandsziele handelt,
3. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Die Rechte der Mitglieder sind:
1. Das Tragen der Brosche,
2. die Teilnahme an den Veranstaltungen,
3. aktives und passives Wahlrecht,
4. Ausübung des Stimmrechtes bei der Mitgliederversammlung,
(2) Die Pflichten der Mitglieder sind:
1. Die Bemühung um eine christliche Lebenshaltung und Berufsausübung,
2. die Vereinsstatuten und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu respektieren und einzuhalten,
3. den Mitgliedsbeitrag termingerecht einzuzahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bis längstens 31. Dezember zu bezahlen.
(3) Im Rahmen und nach Maßgabe des in § 2 festgehaltenen Vereinsziels, ermächtigen bzw. gestatten die Mitglieder ausdrücklich ihre personenbezogenen Daten (Vor- Zunamen, Geburtsdatum, Diplomjahrgang, Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen, und wird auch gestattet diese nötigenfalls an Dritte weiterzuleiten bzw. weiter zu geben. Die Mitglieder haben die/den Vorsitzenden über Änderungen ihrer personenbezogenen Daten unverzüglich zu verständigen.
§ 7 Die Organe des Verbandes sind:
(1) Die Mitgliederversammlung,
(2) der Verbandsvorstand,
(3) die Rechnungsprüfer,
(4) das Schiedsgericht.
§ 8 Mitgliederversammlung:
Einmal im Jahr wird die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung erfolgt vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin und ergeht schriftlich an jedes Mitglied per E-mail oder über den Postweg.
(1) Die Mitgliederversammlung:
1. Wählt den Verbandsvorstand,
2. entscheidet über Statutenänderungen,
3. entscheidet über finanzielle Belastungen des Verbandes, ab einer Höhe von EUR 1.500,00,
4. entscheidet über den Mitgliedsbeitrag,
5. bestellt zwei Kassaprüfer,
6. nimmt den Rechnungslegungs- bzw. Kassabericht entgegen,
7. beschließt über den Voranschlag und entlastet den Vorstand.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4) Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von 80% der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist bei Beginn der Versammlung die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so ist nach einer halben Stunde Wartezeit unter Einhaltung der vorliegenden Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden die Mitgliederversammlung auf jeden Fall beschlussfähig.
(6) Mitglieder, die beruflich vom Versammlungsort abwesend sind oder aus sonstigen Gründen an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, können ihr Stimmrecht auch durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ausüben.
(7) Zustellungen erfolgen grundsätzlich rechtswirksam postalisch und/oder per E-Mail, und zwar jeweils an die zuletzt bekannte Wohn- bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds.
§ 9 Der Verbandsvorstand:
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
1. Der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,
2. der Stellvertreterin / dem Stellvertreter,
3. Kassierin / Kassier,
4. der Schriftführerin / dem Schriftführer,
5. zwei weitere Vorstandsmitglieder,
6. eine Barmherzige Schwester, die von Schwester Visitatorin der Barmherzigen Schwestern entsandt wird.
(2) Der Verbandsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
(4) Die Bestimmungen über die Wahl der Vorstandsmitglieder gelten nicht für das von Schwester Visitatorin der Barmherzigen Schwestern entsandte Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Der Vorstand wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die Stellvertretung schriftlich oder mündlich mindestens alle vier Monate unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen,
2. die Vorstandssitzungen werden von der Vorsitzenden / den Vorsitzenden bzw. im Falle der Verhinderung von deren Stellvertretung geleitet,
3. der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden,
4. die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren,
5. der Vorstand ist berechtigt zur Besprechung und Klärung religiöser oder juridischer Fragen einen Priester oder Juristen als Berater der Sitzung beizuziehen,
6. die Aufnahme bzw. der Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
7. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
8. die Verwaltung des Verbandsvermögens sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages, 9. die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
10. die Vorsitzende / der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Falle der Verhinderung übernimmt die Stellvertretung,
11. schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes sind von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zu unterschreiben,
12. Geldangelegenheiten sind von der Vorsitzenden / den Vorsitzenden oder der Kassierin / dem Kassier zu unterschreiben,
13. im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden tritt an ihre / seine Stelle die Stellvertretung,
14. die Schriftführerin / der Schriftführer hat die Vorsitzende / den Vorsitzenden bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen und die Protokolle über die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandsbeschlüsse zu führen,
15. die Kassierin / der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes und ordnungsgemäße Rechnungslegung verantwortlich.
§ 11 Die Rechnungsprüfer:
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen:
1. Die laufende Geschäftskontrolle und
2. die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, worüber sie anlässlich der alljährlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
§ 12 Das Schiedsgericht:
Bei vorkommenden Streitigkeiten über Verbandsangelegenheiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(1) Das Schiedsgereicht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Jeder der streitenden Teile wählt sich aus den Mitgliedern je einen Schiedsrichter; diese beiden wählen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
(2) Können sich die Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt die Vorsitzende / der Vorsitzende eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
(3) Das Schiedsgericht verpflichtet sich bei seiner Wahl, nach besten Wissen und Gewissen zu handeln und trifft längstens binnen vierzehn Tagen nach Konstituierung des Schiedsgerichtes eine Entscheidung. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.
§ 13 Auflösung des Verbandes:
(1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich per E-Mail und/oder postalisch einzuladen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie einer Mehrheit von 80% der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) In dieser Mitgliederversammlung ist auch über die Liquidation betreffend eines allfälligen Verbandsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat die Versammlung einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wer bzw. welche Institution das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen erhält.
(3) Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen jedenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO zu.
Graz, April 2019